Beantragung von Zuschüssen für Freizeiten und Abrechnung von Freizeiten und besonderen Gemeindeveranstaltungen; hier: Neue Abrechnungsvordrucke
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Pascal Bade -
25. Juli 2023 um 20:05 -
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Organisatoren, Verantwortliche und Verwaltung müssen sich außerdem an deutlich kürzere Abrechnungsfristen gewöhnen, als dies bisher erforderlich war, da das künftig geltende Umsatzsteuerrecht zum Teil deutlich engere Termine setzt als das bisher maßgebliche Haushalts- oder Zuweisungsrecht.
Wir haben daher die bisherigen Vordrucke zur Beantragung und Abrechnung von Zuschüssen für Freizeiten überarbeitet, sowie für die Abrechnung von kulturellen Angeboten (wie z.B. Konzerten) oder umsatzstarken Veranstaltungen (wie z.B. Gemeindefesten) zwei neue Abrechnungsvordrucke erstellt. Sie sollen Ihnen helfen, die erforderlichen Daten so zu strukturieren und zusammenzufassen, wie es den zukünftigen Erfordernissen an die Informationsübermittlung entspricht.
Da das künftig anzuwendende Umsatzsteuerrecht an vielen Stellen sehr komplex ist, sind folglich auch die neuen Vordrucke kleinteiliger als Sie es bisher von Abrechnungen gewohnt sind. Wir haben dennoch versucht, die Erfassung durch Beispiele und Ankreuzfelder zu erleichtern.
Die Vordrucke sind so gestaltet, dass sie für möglichst viele Fälle anwendbar sind, und enthalten daher auch Abfragen, die nicht immer benötigt werden. (So können Sie zum Beispiel bei der Durchführung von Kinder-, Jugend- und Konfirmandenfreizeiten viele Beträge wie gewohnt zusammenfassen, während bei Reiseangeboten für Erwachsene eine genauere Aufteilung erforderlich ist.) Beachten Sie deshalb bitte die Ausfüllhinweise, um sich unnötige Arbeit zu ersparen.
Die Begrifflichkeit „umsatzsteuerpflichtig“ auf den Vordrucken ist eine formaljuristische Einordnung und trifft keine Aussage darüber, ob tatsächlich Umsatzsteuern zu entrichten sind. So gibt es bei den Vordrucken z.B. keinerlei Unterscheidung hinsichtlich eines möglichen Status als steuerbefreiter Kleinunternehmer (maßgeblicher Umsatz unter 22.000 € p.a.).
Zum Zweck der jährlichen Umsatzerklärung müssen alle Umsätze zunächst einmal so erfasst werden, als wären sie ggfs. umsatzsteuerpflichtig. (Entsprechend werden z.B. auch die Kostenträger bei allen Gemeinden und Einrichtungen identisch kontiert.)
Ob tatsächlich Umsatzsteuern zu entrichten sind, ist u.a. von Faktoren abhängig, die nicht Bestandteil einer einzelnen Abrechnung sind und somit auch nicht in den Vordrucken berücksichtigt werden können (wie z.B. dem jeweiligen Gesamtumsatz der Körperschaft, s.o.).
Blankovordrucke zur eigenen Vervielfältigung haben wir angehängt. Die Unterlagen stehen in Kürze aber auch im Downloadbereich der Internetseite des Kirchenkreisamtes zur Verfügung. Auch wenn das neue Umsatzsteuerrecht noch nicht in Kraft getreten ist, bitten wir Sie, die Vordrucke ab sofort (möglichst auch bereits unter Einhaltung der angegebenen Fristen) zu verwenden. Dies dient nicht nur der Eingewöhnung, sondern ermöglicht es auch, bislang evtl. nicht (ausreichend) berücksichtigte Sachverhalte zeitnah ausfindig zu machen und das Verfahren ggfs. rechtzeitig vor der Rechtsumstellung nochmals anzupassen.
Zudem helfen die Angaben bei der korrekten Zuordnung der bereits jetzt anzuwendenden Kostenträgernummern und damit bei der für das Jahr 2025 hochzurechnenden Umsatzschätzung für Ihre Gemeinden und Einrichtungen.
Besondere Hinweise zu den einzelnen Vordrucken entnehmen Sie bitte der Anlage „Bearbeitungshinweise zum Ausfüllen der Vordrucke“.
Für besondere Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen Vordrucke ergeben, sind im Anschluss an die Sommerferien außerdem zwei (optionale) Fragestunden im Format einer Videokonferenz geplant, insbesondere auch für Ihre ehrenamtlichen Freizeitleiter(innen). Die genauen Termine werden wir Ihnen Anfang August noch per E-Mail mitteilen. Aber auch darüber hinaus stehen wir Ihnen natürlich für Rückfragen zur Verfügung.