Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie mit nachstehenden Informationen nochmals darauf hinweisen, wie die korrekte Adressierung von Rechnungen ab 2023 erfolgen sollte.
Im Vorfeld des ab dem 01.01.2023 geltenden veränderten Umsatzsteuerrechts führt das Kirchenkreisamt ab sofort die Angabe von Kostenträgernummern bei der Anordnung von Buchungsbelegen für die dortige Finanzbuchhaltung ein.
Im Verlauf der kommenden Wochen erhalten Sie von uns zwei verschiedene Unterlagen, mit denen wir Informationen abfragen, die wir für die Anmeldung der kirchlichen Körperschaften bei den zuständigen Finanzämtern benötigen. Bitte informieren Sie die betreffenden Personen über den angekündigten Versand und geben Sie die nachfolgenden Informationen an diese weiter.
Mit der Einführung der Umsatzbesteuerung zum 01.01.2023 ist es nötig, die Finanzbuchhaltung so umzugestalten, dass die laufenden Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung von Umsatzsteuerrecht und Abgabenordnung sowie kirchlichem Haushaltsrecht rechtssicher gebucht werden können.
Die Einhaltung von Fristen bei der Abrechnung von Zahlstellen, Freizeiten, Zuschüssen, Vorschüssen oder Erträgen aus Veranstaltung war schon immer wichtig. Mit Wirksamwerden des neuen Umsatzsteuerrechts kommt diesem formalen Aspekt der Finanzabwicklung jedoch eine nochmals deutlich gesteigerte Bedeutung zu.
Bitte tragen Sie ab sofort dafür Sorge, dass bei allen Formen der Zusammenarbeit Ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung mit anderen Rechtsträgern (im Folgenden als „Kooperation“ bezeichnet) stets sichergestellt bleibt, dass Erträge und Aufwendungen in der Außenwahrnehmung eindeutig einem der beteiligten Kooperationspartner und nicht etwa der Kooperation selbst zuzuordnen sind.
Der deutsche Bundesrat hat am 16. Dezember das Jahressteuergesetz 2022 bestätigt. Damit steht dem Inkrafttreten des am 02. Dezember vom Bundestag beschlossenen Gesetzes nichts mehr im Weg. Weitere Neuregelung: Kirchliche Chöre und Theatergruppen zukünftig von der Umsatzbesteuerung befreit.
Nachfolgend greifen wir ein Thema auf, auf das wir bereits mit unserer Rundmitteilung 4/2020 hingewiesen haben, das aber nach wie vor nicht im erforderlichen Umfang beachtet wird.
Das zukünftig anzuwendende Umsatzsteuerrecht macht es erforderlich, Erträge und Aufwendungen diverser Veranstaltungen und Maßnahmen wesentlich genauer zu differenzieren, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Grund dafür ist, dass, je nach Zielgruppe eines Angebotes, der Art des Ertrages oder der dafür erbrachten Leistungen, unterschiedliche steuerrechtliche Konsequenzen zu beachten sind.
Im Sommer letzten Jahres haben wir, zur Vorbereitung auf das künftig geltende Umsatzsteuerrecht und die damit verbundenen Auskunftspflichten, in der Buchhaltung die Verwendung von Kostenträger-Nummern eingeführt. Mit der Rundmitteilung 21/2023 erhalten Sie weitergehende Informationen hierzu.