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Korrekte Angabe des Leistungsempfängers auf Rechnungen und private Verauslagung von Rechnungen

Noch sind es mehr als eineinhalb Jahre, bis das neue Umsatzsteuerrecht für kirchliche Körperschaften auch für unsere Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen in vollem Umfang greift. Dennoch wirft der 01.01.2023 schon jetzt seine Schatten voraus, und zwar in Form zahlreicher Anpassungen, die wir vornehmen müssen, um den zukünftigen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Pascal Bade
7. Mai 2021 um 21:08
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