Neue Informationslage zur steuerrechtlichen Beurteilung von Chorbeiträgen
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Pascal Bade -
11. November 2021 um 21:20 -
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Dies steht im Widerspruch zu der bisherigen Annahme, dass Beiträge von Chormitgliedern über einen Freistellungsantrag nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit werden könnten.
In den bisher von uns versandten Umsatzanalysen und Handlungsvorschlägen wurde diese neue Information noch nicht berücksichtigt. Sollten Sie Chorbeiträge erheben, müssten Sie diese daher zu den bereits festgestellten (potenziell) steuerpflichtigen Umsätzen hinzuaddieren, welche wir Ihnen mitgeteilt hatten.
Darüber hinaus raten wir Ihnen in diesem Fall, unsere Handlungsempfehlung zur Umsatzoptimierung zu prüfen, die Sie am Ende dieses Schreibens finden.
Soweit es uns im Rahmen einer kurzfristigen Kontrollrechnung möglich war, konnten wir feststellen, dass die neue Beurteilung für Chorbeiträge in den Kirchenkreisen Burgdorf und Burgwedel-Langenhagen wahrscheinlich bei keiner der Kirchengemeinden zu einer Veränderung bezüglich der möglichen Wahrnehmung einer Kleinunternehmerregelung führt. Die von uns versandten Schreiben behalten daher in allen übrigen Belangen ihre Gültigkeit.
Zum Hintergrund:
Falls Sie bereits Gelegenheit hatten, sich mit der Handreichung der EKD zum neuen Umsatzsteuerrecht vertraut zu machen, ist Ihnen vielleicht schon aufgefallen, dass Chorbeiträge dort im Gegensatz zu vielen anderen vorkommenden Umsatzarten bislang nicht thematisiert wurden. Dies hat sich auch für die im Juli 2021 herausgegebene Neuauflage nicht geändert.
Die Darbietung von Konzerten und die Durchführung besonderer Maßnahmen mit dem Chor, wie z.B. Chorfreizeiten oder Konzertreisen werden darin zwar systematisch umsatzsteuerrechtlich eingeordnet. Für simple Chorbeiträge fehlt eine solche Einordnung aber bisher gänzlich.
Bislang sind wir zu diesem Thema daher einer vorläufigen Auskunft des Landeskirchenamtes gefolgt. Dieses ging davon aus, dass Chorbeiträge zu den Umsätzen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, etc. gehören, die nach § 4 Nr. 20 a) UStG für staatliche und kommunale Einrichtungen per Gesetz umsatzsteuerbefreit sind, bzw. für alle anderen (einschließlich der Kirchen) auf Antrag gleichgestellt werden können.
Zur Absicherung dieser These haben wir parallel aber eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft um eine Beurteilung des Sachverhaltes gebeten. Letztere liegt uns mittlerweile vor und teilt die bisherige Annahme der Landeskirche leider nicht.
Nach diesem Gutachten bezieht sich der vorgenannte § 4 Nr. 20 UStG nämlich nur auf Leistungen, die durch die dort genannten Einrichtungen, wie z.B. Chöre erbracht werden. Die Chorbeiträge hingegen beziehen sich auf Leistungen, die die Chormitglieder erhalten, nämlich in Form von Anleitung bei Chorproben und Auftritten, Raumgestellung, Notenmaterial usw., je nachdem, welche Kosten durch den jeweiligen Chorbeitrag abgegolten werden sollen.
Alternativ wurde auch geprüft, inwiefern eine Gleichstellung mit üblicherweise umsatzsteuerbefreiten Mitgliedsbeiträgen von Gesangsvereinen gegeben ist, sowie außerdem, ob Chorproben evtl. als (umsatzsteuerbefreite) Veranstaltungen belehrender Art im Sinne des § 4 Nr. 22 a), bzw. andere kulturelle Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 b) eingeordnet werden könnten.
Auch hier kamen die Prüfungen leider jeweils zu einem negativen Ergebnis:
So decken Mitgliedsbeiträge von selbständigen Gesangsvereinen regelmäßig alle Kosten des Vereins, inklusive der des Vorstandes und der Infrastruktur ab und werden nicht spezifisch nur für die aktive Teilnahme am Chorgesang und den Chorproben verwandt. So ergibt sich z.B. auch die Möglichkeit zahlender passiver Vereinsmitglieder, die gar nicht am Chorgesang teilnehmen. Anders als bei den kirchlichen Chören ist damit kein unmittelbarer Leistungsaustausch mehr zwischen Chorteilnahme und Beitragszahlung gegeben.
Eine Anwendung des § 4 Nr. 22 a) oder b) UStG wurde hingegen mit Blick auf den „Veranstaltungs“-Begriff im jeweiligen Kontext verneint. Bestehende Rechtsprechungen, Verwaltungsentscheidungen und Kommentierungen zu dem Thema deuten darauf hin, dass eine Chorprobe vermutlich keine der vom Gesetzgeber gemeinten „Veranstaltungen“ im Sinne dieser Regelungen ist, und die Vorschrift somit nicht anwendbar wäre.
(Da es bisher keine einschlägige Rechtsprechung, Kommentierung oder Verwaltungsanweisung mit konkretem Bezug auf Chorproben gibt, ist die Einschätzung des Gutachtens an dieser Stelle zwar nicht abschließend aber dennoch eindeutig pessimistisch formuliert.)
In der Konsequenz halten wir es für erforderlich, in unserer Bewertung von Chorbeiträgen nicht mehr der bisherigen Einschätzung zu folgen, sondern diese als potenziell umsatzsteuerpflichtig zu betrachten.
Dem Landeskirchenamt haben wir die Ergebnisse des Gutachtens zur Verfügung gestellt. Uns gegenüber wurde angekündigt, dass auch von dortiger Seite die bisherige Einschätzung zukünftig angepasst wird. Leider blieb jedoch offen, wann von dort eine offizielle Information erfolgen wird, so dass wir Sie auf diesem Wege vorab unterrichten möchten.
Handlungsempfehlung:
Sofern Sie bislang Chorbeiträge erheben, empfehlen wir, von dieser Praxis zukünftig Abstand zu nehmen. Stattdessen empfehlen wir, die Chorfinanzierung über einen Musikförderkreis, oder eine vergleichbare Gruppierung (z.B. einen Förderverein) abzuwickeln, und Ihren Chormitgliedern nahezulegen, diesem Förderkreis beizutreten, um die Finanzierung des Chores auf Dauer zu sichern.
Wichtig bei diesem Vorgehen wäre, dass der Beitritt zum Förderkreis der Freiwilligkeit unterliegt und nicht an die Mitgliedschaft im Chor gebunden wird, sowie umgekehrt auch die Teilnahme am Chor nicht an die Voraussetzung einer Förderkreismitgliedschaft gekoppelt sein darf. Idealerweise sollte der Förderkreis darüber hinaus auch noch andere kirchenmusikalische Zwecke als nur den Chor unterstützen.
Entscheidend ist bei dieser Ersatzlösung, dass, ähnlich wie bei den selbständigen Gesangsvereinen (s.o.), kein unmittelbarer Leistungsaustausch mehr zwischen Zahlung und Chorteilnahme besteht.
Die Zahlungen an den Förderkreis wären dann als freiwillige Spenden zu betrachten und nicht mehr zu versteuern.
Die finanzielle Unterstützung des Chores durch den Förderkreis hingegen wäre ein reiner Innenumsatz der Gemeinde und somit ebenfalls nicht zu versteuern.