Jahressteuergesetz 2022: Neues Umsatzsteuerrecht greift erst 2025
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Pascal Bade -
19. Dezember 2022 um 12:49 -
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Die darin enthaltenen Gesetzesänderungen bringen in Bezug auf die Einführung der Umsatzsteuer für öffentlich-rechtliche Körperschaften zwei wichtige Veränderungen mit sich:
- Die Option für die übergangsweise Anwendung des bisher geltenden Umsatzsteuerrechtes wird um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2024 verlängert. Die Verlängerung greift automatisch für alle bereits bestehenden Optionserklärungen, sofern diese nicht ausdrücklich widerrufen wurden oder werden. Eine Beantragung zur Wahrnehmung des erweiterten Optionszeitraums ist nicht erforderlich. Die Verlängerung gilt damit ohne weiteres Zutun auch für alle kirchlichen Körperschaften der Kirchenkreise Burgdorf und Burgwedel-Langenhagen.
Konkret bedeutet dies für Sie:
- Alle von uns oder anderen Stellen in Schulungen oder Infomaterialien angekündigten Rechtsfolgen, die durch die Umstellung des Umsatzsteuerrechts für den 01.01.2023 angekündigt wurden, werden jetzt erst zum 01.01.2025 eintreten.
- In den Jahren 2023 und 2024 kann weiter nach dem bisher geltenden Umsatzsteuerrecht verfahren werden.
- Insbesondere betrifft dies auch die Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen, weshalb wir die von uns bereits erstellten Rechnungsmuster nach neuem Recht vorerst nicht versenden werden, um vermeidbaren Fehlgebrauch auszuschließen.
- Auch die geplanten und vorbereiteten Betriebsanmeldungen der kirchlichen Körperschaften unserer Kirchenkreise bei den zuständigen Finanzämtern Burgdorf und Hannover-Land II werden wir vor diesem Hintergrund zunächst nicht mehr ausführen, um die weiteren Entwicklungen bis 2025 berücksichtigen zu können.
- Die von Ihnen ggfs. bereits erteilten Vollmachten behalten, sofern Sie sie nicht widerrufen, zwar ihre Gültigkeit, werden aber vom Kirchenkreisamt in Ermangelung von Anwendungsfällen nicht in Anspruch genommen werden.
- Da im Jahr 2024 Kirchenvorstandswahlen stattfinden, gehen wir zz. davon aus, dass wir stattdessen erneute Vollmachten von den dann gewählten Vorständen für die Betriebsanmeldungen zum 01.01.2025 einholen werden.
- Die Weiterarbeit mit KID-Zahlstelle als Abrechnungsprogramm ist aufgrund der neuen Lage über den 01.01.2023 hinaus rechtlich möglich.
Alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf die zukünftige Rechtslage im Vorfeld auf den Weg gebracht wurden, bleiben weiterhin sinnvoll und gelten daher fort. Hierzu gehören insbesondere:- Die Einführung von Kostenträgernummern und deren verbindliche Anwendung ab 01.01.2023.
- Alle Regelungen und Hinweise zur korrekten Rechnungsadressierung
- Die Einführung neuer Buchungs-, Abrechnungs-, und Antragsformulare.
- Die Bereitstellung von Tages-Kassenberichten für die Dokumentation von Barkassenumsätzen (Die Anwendung ist im Zeitraum bis 31.12.2024 zwar optional, wird aber zum Zweck der Einübung dringend empfohlen.)
- Die rechtlichen Veränderungen an Verträgen, Richtlinien, Friedhofssatzungen und anderen Rechtsvorschriften, insbesondere auch falls diese mit Preisanpassungen einhergegangen sind. (Ggfs. gewünschte Rücknahmen von Preisanpassungen oder Regelungen müssten aktiv vorgenommen werden.)
- Der Hinweis, interne Abläufe und Vertretungsregelungen dahingehend zu optimieren, dass eine Abrechnung von Erträgen stets bis zum 10. Tag des Folgemonats erfolgen kann. (Auch hier verlängert sich das zwingende Erfordernis um zwei Jahre. Eine frühestmögliche Anpassung und Einübung der Abläufe wird aber empfohlen.)
- Die Befreiung der Umsätze von Chören, Orchestern, Theatern etc. von der Umsatzsteuer, die bisher automatisch nur für staatliche und kommunale Einrichtungen galt, wird auf alle Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeweitet und gilt somit unmittelbar auch für die entsprechenden kulturellen Einrichtungen kirchlicher Körperschaften.
Dies bedeutet, dass für kirchliche Chöre, Musik- und Theatergruppen grundsätzlich keine Freistellungsanträge mehr an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur gestellt werden müssen, um deren Erträge von der Umsatzsteuer zu befreien.
Diese Regelung tritt unabhängig von der Verlängerung des Optionszeitraums für die Anwendung des bisherigen Steuerrechts (s.o.) bereits zum 01.01.2023 in Kraft. Wegen der bis dahin weiterhin bestehenden allgemeinen Umsatzsteuerbefreiung ist diese Neuregelung aber ebenfalls erst ab dem 01.01.2025 von faktischer Bedeutung.
Unsere Rundmitteilung 05/2022 zu diesem Thema ist hierdurch weitgehend gegenstandslos geworden.
Wir weisen aber darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Freistellung für Auftritte externer Künstler/innen weiterhin erhalten bleibt und mit Geltung des neuen Umsatzsteuerrechts (nunmehr ab 2025) unverändert zu prüfen ist.
Rechtlicher Hinweis:
Auch wenn wir mit keinen weiteren Änderungen bis zum formellen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rechnen, müssen wir darauf hinweisen, dass die o.g. Rechtsfolgen erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt endgültige Wirksamkeit erlangen. (Dies wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende der Fall sein.)
Da uns eine Information zu jenem Zeitpunkt allerdings als zu spät erschien, machen wir bereits jetzt darauf aufmerksam und würden nur im unwahrscheinlichen Fall erneut tätig, dass sich hierzu doch noch Änderungen ergeben.
Wir bitten vor diesem Hintergrund auch um Verständnis, dass uns eine verbindliche Information zu einem früheren Zeitpunkt kaum möglich war. Die mögliche Verlängerung des Optionszeitraumes wurde erstmals am 15. November öffentlich thematisiert und danach in überraschend kurzer Zeit ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember hat dies Vorhaben erstmalig ein Maß an Verbindlichkeit erreicht, dass für eine offizielle Weitergabe an Sie geeignet erschien.