Korrekte Adressierung von Rechnungen nach § 14 UstG
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Pascal Bade -
29. März 2022 um 13:29 -
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Bitte tätigen Sie Einkäufe und Bestellungen für Ihre Kirchengemeinde/ Kindertagesstätte/ weitere Einrichtungen möglichst nur noch auf Rechnungsadresse des zuständigen Rechtsträgers.
(Dies gilt nicht für kleinere Auslagen bis maximal 250 €, die z.B. im örtlichen Discounter o.ä. erfolgen; hier reicht weiterhin der Kassenbon. Sollten Sie anstelle eines Kassenbons allerdings eine Rechnung erhalten, so muss diese auch unterhalb von 250 € korrekt adressiert sein.)
Als Rechnungsträger ist die vollständige Anschrift der Kirchengemeinde/ Kindertagesstätte/ weiteren Einrichtungen anzugeben. Insbesondere muss der juristisch korrekte, vollständige Name/ die Firmierung des Rechtsträgers erkennbar sein. „Ev.-luth.“ kann abgekürzt werden, da umgangsumgangssprachlich bekannt. Die „Kirchengemeinde“ sollte nicht „KG“ abgekürzt werden. Private Adressen sind nur als Lieferanschrift zulässig!
Beispiele:
Mitarbeitende (sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich) tätigen Einkäufe für Ihre Einrichtung:
Ihre KiTa ist in Trägerschaft der Kirchengemeinde:
Ihre KiTa ist in Trägerschaft des Kirchenkreises:
Ihre Einrichtung ist in Trägerschaft des Kirchenkreises:
WICHTIG: Sollten Sie die Postanschrift einer Einrichtung verwenden (Beispiele 2 bis 4), so müssen Sie sicherstellen, dass gerichtliche und behördliche Schreiben, die ggfs. an diese Adresse geschickt werden, stets innerhalb der gesetzlichen Fristen den zuständigen Kirchenvorstand, bzw. Kirchenkreisvorstand erreichen.
Auch im Fall von Honorar-Abrechnungen sind unbedingt die Rechnungs- und Empfängeradresse vollständig anzugeben.
Die Umsetzung sollte bis spätestens November 2022 erfolgen, da die steuerrechtlichen Auswirkungen bereits ab Januar 2023 greifen werden. Gehen nach diesem Zeitpunkt noch falsch adressierte Rechnungen bei Ihnen ein, können diese direkte finanzielle Nachteile für Ihre Gemeinde, bzw. Einrichtung verursachen, falls hierdurch nämlich ein möglicher Vorsteuerabzug verhindert wird. Wir werden Rechnungen für Auslagen, die auf private Adressen ausgestellt sind, daher ab 2023 zunächst nicht mehr sofort erstatten, sondern zur Überarbeitung zurückverweisen.
Wir bitten Sie in diesen Fällen, um das Einholen einer Rechnungskorrektur.
In diesem Zusammenhang sind Ihnen auch bereits die Rundmitteilungen 5/2021 und 9/2021 zugegangen. Hier finden Sie weitere Erläuterungen.