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Informationen & Arbeitshilfen zum Finanzwesen
Ev.-luth. Kirchenkreise Burgdorf & Burgwedel-Langenhagen
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Regelungen zum Jahreswechsel 2025

  • Pascal Bade
  • 9. Dezember 2025 um 06:25
Der Jahreswechsel steht bevor und um einen korrekten und reibungslosen Abschluss des Haushaltsjahres 2025 sicherzustellen, möchten wir Sie über die notwendigen Schritte und verbindlichen Fristen informieren. Ihre aktive Unterstützung ist entscheidend für einen erfolgreichen Ablauf.
Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. Fristen für die Rechnungsbearbeitung 2025
  2. Fristen für Zahlungen am Jahresende 2025
  3. Abrechnung von Zahlstellen, Handvorschüssen und Kostenerstattungen

Fristen für die Rechnungsbearbeitung 2025

Um alle Geschäftsvorfälle periodengerecht zu erfassen, beachten Sie bitte folgende Stichtage:

  • Letzter Erfassungstag: Bitte erfassen Sie alle Ihnen vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen für das Haushaltsjahr 2025 bis zum 31. Januar 2026 in AppSpace. Dies schließt auch noch zu erstellende Ausgangsrechnungen für in 2025 erbrachte Leistungen ein.
  • Letzter Anordnungstag: Die Prüfung, Freigabe und Anordnung aller Rechnungen des Haushaltsjahres 2025 muss bis zum 15.02.2026 in AppSpace abgeschlossen sein.

Fristen für Zahlungen am Jahresende 2025

Letzter Zahlungstermin des Jahres 2025 ist der 30.12.2025 (11:00 Uhr). Damit Ihre Rechnungen in diesem Lauf berücksichtigt werden, beachten Sie bitte zwingend folgende Fristen:

  • Erfassung der Rechnung in AppSpace bis spätestens 26.12.2025 (mittags)
  • finale Anordnung der Rechnung bis spätestens 29.12.2025 (abends).

Rechnungen, bei denen eine dieser Fristen versäumt wird, können erst im Januar 2026 bezahlt werden. Bitte kontaktieren Sie in unaufschiebbaren Ausnahmefällen direkt den Zahlungsverkehr unter 05139 9975-48.

Abrechnung von Zahlstellen, Handvorschüssen und Kostenerstattungen

  • Abrechnungsfrist: Alle Handvorschüsse, Zahlstellenumsätze und Anträge auf Kostenerstattung für 2025 müssen bis zum 31.01.2026 im Kirchenamt vorliegen.
  • Ausschlussfrist für Kostenerstattungen: Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung für das Haushaltsjahr 2025 nach diesem Datum nicht mehr möglich ist.
  • Sonderfall Reisekosten: Obwohl laut Reisekostenbestimmungen eine allgemeine Frist von sechs Monaten gilt, bitten wir Sie, alle Dienstreisen aus 2025 ebenfalls bis zum 31.01.2026 abzurechnen. So kann sichergestellt werden, dass die Aufwendungen periodengerecht im Haushaltsjahr 2025 verbucht werden.
  • Handvorschüsse: Die Auszahlung neuer Vorschüsse für das kommende Jahr ist ab dem 05.01.2026 möglich.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzabteilung gerne zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihre tatkräftige Unterstützung für einen pünktlichen und ordnungsgemäßen Jahreswechsel.

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