Im Verlauf der kommenden Wochen erhalten Sie von uns zwei verschiedene Unterlagen, mit denen wir Informationen abfragen, die wir für die Anmeldung der kirchlichen Körperschaften bei den zuständigen Finanzämtern benötigen. Bitte informieren Sie die betreffenden Personen über den angekündigten Versand und geben Sie die nachfolgenden Informationen an diese weiter.
Im Vorfeld des ab dem 01.01.2023 geltenden veränderten Umsatzsteuerrechts führt das Kirchenkreisamt ab sofort die Angabe von Kostenträgernummern bei der Anordnung von Buchungsbelegen für die dortige Finanzbuchhaltung ein.
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie mit nachstehenden Informationen nochmals darauf hinweisen, wie die korrekte Adressierung von Rechnungen ab 2023 erfolgen sollte.
Mit dem ab 2023 geltenden neuen Umsatzsteuerrecht für kirchliche Körperschaften werden zahlreiche Auswirkungen in der täglichen Praxis verbunden sein. Insbesondere überall dort, wo wir Leistungen gegen Bezahlung erbringen oder Waren verkaufen, werden zukünftig neue Entscheidungen zu treffen und neue Verfahrensabläufe einzuüben sein.
Aufgrund eines von uns in Auftrag gegebenen Gutachtens durch eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommen wir zu der begründeten Annahme, dass Chorbeiträge, wie sie zurzeit in einigen Kirchengemeinden erhoben werden, ab 2023 grundsätzlich zu den umsatzsteuerpflichtigen Erträgen zu zählen sind.
Mit unserer Rundmitteilung 05/2021 hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass in Vorbereitung auf das ab 2023 anzuwendende Umsatzsteuerrecht eine Anpassung von Rechnungsanschriften und Angaben zu Leistungsempfängern auf Rechnungen erfolgen sollte. Weitergehende Informationen erhalten Sie hier.
Das Kirchenkreisamt führt für viele Kirchengemeinden und die Kirchenkreise separate Bankkonten, die konkret als Spendenkonten oder Freizeitabwicklungskonten dienen. Spätestens mit Einführung des neuen Haushaltsrechts HO-Doppik Ende 2019 wurden wir angehalten, die Anzahl der Bankkonten zu reduzieren. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Noch sind es mehr als eineinhalb Jahre, bis das neue Umsatzsteuerrecht für kirchliche Körperschaften auch für unsere Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen in vollem Umfang greift. Dennoch wirft der 01.01.2023 schon jetzt seine Schatten voraus, und zwar in Form zahlreicher Anpassungen, die wir vornehmen müssen, um den zukünftigen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Nachdem sich das erste Quartal 2021 langsam dem Ende nähert, möchten wir die Gelegenheit nutzen und Ihnen folgende weitere Informationen zur Einführung der Doppik geben. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und Beachtung. Vielen Dank.
Die Buchungsanordnung wurde auf die Version 1.7 aktualisiert. Sie steht auf der Doppik-Webseite allen im Menüpunkt „Informationen“ als ausdruckbare PDF sowie über das Formular-System im Menüpunkt „Buchungsanordnungen“ zur Verfügung.