Der deutsche Bundesrat hat am 22. November das Jahressteuergesetz 2024 bestätigt. Damit steht dem Inkrafttreten des am 18. Oktober bereits vom Bundestag beschlossenen Gesetzes
nichts mehr im Weg. Sie erhalten hier weitere Informationen.
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie mit nachstehenden Informationen nochmals darauf hinweisen, wie die korrekte Adressierung von Rechnungen ab 2023 erfolgen sollte.
Noch sind es mehr als eineinhalb Jahre, bis das neue Umsatzsteuerrecht für kirchliche Körperschaften auch für unsere Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen in vollem Umfang greift. Dennoch wirft der 01.01.2023 schon jetzt seine Schatten voraus, und zwar in Form zahlreicher Anpassungen, die wir vornehmen müssen, um den zukünftigen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Nachstehend möchten wir Ihnen weitere Informationen zur Umsetzung der Doppik und Informationen zur Einrichtung von Unterlagen vor dem nächsten Jahreswechsel geben.
Aufgrund eines von uns in Auftrag gegebenen Gutachtens durch eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommen wir zu der begründeten Annahme, dass Chorbeiträge, wie sie zurzeit in einigen Kirchengemeinden erhoben werden, ab 2023 grundsätzlich zu den umsatzsteuerpflichtigen Erträgen zu zählen sind.
Der Jahreswechsel steht bevor und um einen korrekten und reibungslosen Abschluss des Haushaltsjahres 2025 sicherzustellen, möchten wir Sie über die notwendigen Schritte und verbindlichen Fristen informieren. Ihre aktive Unterstützung ist entscheidend für einen erfolgreichen Ablauf.
Das Kirchenkreisamt führt für viele Kirchengemeinden und die Kirchenkreise separate Bankkonten, die konkret als Spendenkonten oder Freizeitabwicklungskonten dienen. Spätestens mit Einführung des neuen Haushaltsrechts HO-Doppik Ende 2019 wurden wir angehalten, die Anzahl der Bankkonten zu reduzieren. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bitte tragen Sie ab sofort dafür Sorge, dass bei allen Formen der Zusammenarbeit Ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung mit anderen Rechtsträgern (im Folgenden als „Kooperation“ bezeichnet) stets sichergestellt bleibt, dass Erträge und Aufwendungen in der Außenwahrnehmung eindeutig einem der beteiligten Kooperationspartner und nicht etwa der Kooperation selbst zuzuordnen sind.
Ein großes Thema ist aktuell die Zuordnung der Spendeneingänge. Hier müssen wir das Programm, mit dem die Spenden verwaltet werden (Context-K) mit dem Programm für das doppische Rechnungswesen (newsystem), miteinander verknüpfen. Dieser Prozess dauert leider länger, als es vorher erkennbar war. Wir gehen aber davon aus, diesen jetzt kurzfristig abschließen zu können. Wenn die Verknüpfung funktioniert, werden die Auskünfte, die Sie erhalten, sehr viel detaillierter sein, als Sie es bisher kennen.
Bei verschiedenen Gelegenheiten (z.B. bei den Informationsveranstaltungen zur Doppik im Kirchenkreisamt, bei den Schulungen für Zahlstellenverwalter und -verwalterinnen) haben wir darauf hingewiesen, was die Umstellung auf die Doppik ab 01.01.2019 bewirken wird. Einiges wird sich ändern (z.B. die Darstellung), aber viele Abläufe im Tagesgeschäft sind in der Doppik gar nicht wesentlich anders als in der Kameralistik.