Doppik-Info Nr. 01/2020: Aktuelle Informationen aus dem Kirchenkreisamt
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Pascal Bade -
15. Januar 2020 um 15:44 -
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Aktuelle Fassung der Buchungsanordnung
Wie in unserer letzten E-Mail vom 4. Dezember 2019 bereits angekündigt, ist die vom Kirchenkreisamt herausgegebene Buchungsanordnung seit dem 1. Januar 2020 verpflichtend zu nutzen. Die aktuelle Fassung in Version 1.6 steht Ihnen wie gewohnt auf unserer Doppik-Infowebseite zur Verfügung, über zukünftige Änderungen werden Sie selbstverständlich per E-Mail informiert.
Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeitenden im Kirchenkreisamt ab dem 1. Februar 2020 alle Buchungsanordnungen in älteren Fassungen (einschließlich individuell von Kirchengemeinden/Einrichtungen erstellte Buchungsanordnungen) zurückschicken und um Neuausstellung auf der neuen Fassung bitten werden.
Anleitung und Hilfe zur Kontierung von Buchungsanordnungen
Aufgrund der mit Version 1.6 der Buchungsanordnung notwendig gewordenen Änderungen, wurde zum 4. Dezember 2019 auch die Anleitung und Hilfe zur Kontierung von Buchungsanordnungen aktualisiert, um deren Beachtung wir noch einmal bitten. Insbesondere zu den neu dazugekommenen Feldern „Belegnummer“ und „Debitor/Kreditor mit Adresse + Bankverbindung“ wurden Hinweise ergänzt. Insbesondere das Feld „Belegnummer“ ist ausschließlich vom Kirchenkreisamt auszufüllen und nur für die interne Buchungsnummer bestimmt. Alle Informationen erhalten Sie direkt hier:
Investitionsnummern bei Erträgen und Aufwendungen ab 01.01.2020
Ab 2020 werden Investitionsnummern nicht nur bei Erträgen erfasst, sondern auch bei Aufwendungen. Besteht für einen Zweck eine Investitionsnummer und es geht eine Rechnung ein, muss auch hier - wenn bekannt - die Investitionsnummer im vorgesehenen Feld angegeben werden. Bei Buchungen aus der Zahlstelle ist hierfür das Feld „Beschreibung“ in KIDZahlstelleD zu nutzen, da es kein spezielles Feld für die Investitionsnummer gibt. Wird diese Angabe vergessen, versuchen die Mitarbeitenden im Kirchenkreisamt bestmöglich die Fälle im Blick zu behalten und ergänzen die Investitionsnummer.
Informationen zu der Bearbeitung von Spenden/Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Aus gegebenem Anlass möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Behandlung von Spenden in Ihren Kirchengemeinden und Einrichtungen geben.
- Spenden gehen im Folgejahr (hier: 2020) auf unseren Konten ein, obwohl der Spender die Zahlung noch im alten Jahr (hier: 2019) geleistet hat:
Die Spendenbescheinigung muss mit dem Datum des Spendenzuganges im Jahr 2020 ausgestellt werden (Zufluss). Der Spender kann mit dem Kontoauszug des Zahlungsabganges in Verbindung mit der Spendenbescheinigung nachweisen, dass die Spende noch im Jahr 2019 gezahlt worden ist (Abfluss). Die rechtliche Grundlage ist der § 11 EStG, in dem die Zeitpunkte für den steuerlichen Zufluss und Abfluss geregelt sind. - Eine Spendenbescheinigung muss zwingend erstellt werden ab einem Spendenbetrag in Höhe von 200,01 EUR. Bis zu einer Höhe von 200,00 EUR reicht dem Finanzamt der Nachweis einer Spende durch einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des ausführenden Kreditinstitutes (z.B. Kontoauszug) des Spenders. Dies ist in §50 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (zu §§10b und 34g EStG) ausführlich beschrieben.
Neue Buchungsrichtlinie zum 1. Januar 2020
Seit dem 1. Januar 2020 wurde der Buchungsleitfaden durch die Buchungsrichtlinie ersetzt und von der Landeskirche als verbindlich vorgegeben. Die aktuelle Fassung findet sich an gewohnter Stelle auf der Doppik-Infowebseite im Bereich "Informationen" oder direkt hier: