Jahressteuergesetz 2024: Verlängerung des Optionszeitraums für die Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts um weitere zwei Jahre; Einführung der E-Rechnung und weitere Änderungen
-
Pascal Bade -
2. Dezember 2024 um 09:10 -
108 Mal gelesen
Damit einher geht, dass die Option für die übergangsweise Anwendung des bisher geltenden Umsatzsteuerrechtes um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2026 verlängert wird.
Die Verlängerung greift automatisch für alle bereits bestehenden Optionserklärungen, sofern diese nicht ausdrücklich widerrufen wurden oder werden. Eine Beantragung zur Wahrnehmung des erweiterten Optionszeitraums ist nicht erforderlich. Die Verlängerung gilt damit ohne weiteres Zutun auch für alle kirchlichen Körperschaften der Kirchenkreise Burgdorf und Burgwedel-Langenhagen.
Außerdem wird die Umsatzgrenze zur Wahrnehmung der Kleinunternehmerregelung voraussichtlich auf 25.000 € jährlich angehoben, sowie einige Meldepflichten für Kleinunternehmer/ -innen vereinfacht, was die spätere Rechtsumstellung für viele Gemeinden erleichtern dürfte.
Momentan bedeutet dies für Sie aber erst einmal Folgendes:
Alle von uns oder anderen Stellen in Schulungen oder Infomaterialien angekündigten Rechtsfolgen, die durch die Umstellung des Umsatzsteuerrechts für den 01.01.2025 angekündigt wurden, werden jetzt erst zum 01.01.2027 eintreten.
In den Jahren 2025 und 2026 kann weiter nach dem bisher geltenden Umsatzsteuerrecht verfahren werden.
Weitestgehend betrifft dies auch die Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen, weshalb wir vorerst keine Rechnungsmuster nach neuem Recht versenden werden, insbesondere da beabsichtigt ist, die Rechnungserstellung zukünftig über das AppSpace-Modul „Faktura“ abzuwickeln, sobald dieses flächendeckend eingeführt wird.
Allerdings müssen Sie ab dem 01.01.2025 damit rechnen, dass Sie von Ihren Geschäftspartnern/ -partnerinnen ggfs. Eingangsrechnungen in einem elektronischen Format erhalten, das nur noch über EDV-technische Schnittstellen visualisiert und damit lesbar gemacht werden kann.
(Im Gegensatz zu den bereits jetzt häufig genutzten digitalen E-Mail-Anhängen im Word-, Excel-, pdf-, bmp- oder jpg- Format)
Grund dafür ist die obligatorische Einführung der „strukturierten“ E-Rechnung im Geschäftsverkehr von Unternehmern untereinander sowie mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, zu denen auch die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu zählen sind. (Lesen Sie hierzu ggfs. auch die landeskirchliche Rundmitteilung K 11/2024).
Sobald Firmen ihre Rechnungsstellung im Rahmen eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2025 beginnt, entsprechend umgestellt haben, sind sie nicht mehr verpflichtet, parallel auch eine menschenlesbare Rechnungsversion zu versenden.
Wir gehen zz. davon aus, dass die wenigsten Unternehmen zeitnah diesen Umbruch durchführen werden und stattdessen den Übergangszeitraum ausnutzen.
Sollten Sie dennoch Empfänger/ -in solch einer „strukturierten“ E-Rechnung sein, und der Aussteller keine menschenlesbare Version zur Verfügung stellen, leiten Sie die erhaltene Datei bitte unmittelbar weiter an unser E-Mail-Postfach rechnungen.burgdorferland@evlka.de.
Wir kümmern uns dann um die weitere Verarbeitung und stellen die Rechnung zur Anordnung in AppSpace zur Verfügung.
Bei den menschenlesbaren Dateianhängen (s.o.) bleibt es aber weiterhin beim bisherigen Verfahren (Erfassung der Rechnung vor Ort mittels AppSpace. Die erhaltene Datei wird als Anhang ins Programm hochgeladen.)
Die Erstellung eigener Rechnungen ist von der gesetzlichen Neuregelung vorerst nicht betroffen, sondern wird frühestens ab 2027 zum Thema, wenn auch kirchliche Körperschaften durch die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts den Unternehmerstatus erhalten.
Die Weiterarbeit mit KID-Zahlstelle als Abrechnungsprogramm ist aufgrund der neuen Lage auch über den 01.01.2025 hinaus möglich, bis zur Ablösung durch das AppSpace-Modul „Webkasse“.
Wir stellen allerdings vermehrt fest, dass über die Zahlstellenabrechnungen immer weniger Buchungen stattfinden. Daher bitten wir Sie vor Ort zu prüfen, ob eine Schließung der Zahlstelle erfolgen kann. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf.
Alle sonstigen Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf die zukünftige Rechtslage bereits auf den Weg gebracht wurden, bleiben auch weiterhin sinnvoll und gelten daher fort. Hierzu gehören insbesondere:
- Die Einführung von Kostenträgernummern und deren verbindliche Anwendung bei Buchungen auf allen Ertragskonten
- Alle Regelungen und Hinweise zur korrekten Rechnungsadressierung
- Die Einführung von AppSpace zur zeitnahen Erfassung und Abrechnung von Buchungen mit der Finanzbuchhaltung des KKA
- Die Bereitstellung von Tages-Kassenberichten für die Dokumentation von Barkassenumsätzen, sowie die Einführung von Kalkulations- und Abrechnungsvordrucke für Freizeiten, andere Reiseleistungen, größere Gemeindeveranstaltungen, Konzerte und andere kulturelle Events
(Die Anwendung ist im Zeitraum bis 31.12.2026 zwar optional, wird aber zum Zweck der Einübung dringend empfohlen.) - Der Hinweis, interne Abläufe und Vertretungsregelungen dahingehend zu optimieren, dass eine Abrechnung von Erträgen stets bis zum 10. Tag des Folgemonats erfolgen kann.
(Auch hier verlängert sich das zwingende Erfordernis um zwei Jahre. Eine frühestmögliche Anpassung und Einübung der Abläufe wird aber empfohlen.)