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Veranstaltungsreihe „Informationen zum künftigen Umsatzsteuerrecht für kirchliche Gemeinden und Einrichtungen“

  • Pascal Bade
  • 11. Februar 2026 um 10:59
Bereits im Jahr 2022 wurden durch die Landeskirche und das Kirchenamt in größerem Umfang Schulungen für kirchliche Haupt- und Ehrenamtliche zu den anstehenden Änderungen angeboten. Neue Schulungstermine finden Sie in dieser Rundmitteilung.

Bereits im Jahr 2016 hat der Deutsche Bundestag bestimmte Anpassungen des deutschen Umsatzsteuerrechts an europäische Vorgaben gesetzlich beschlossen. Damit verbunden war allerdings die Option, das alte Recht in Teilen vorübergehend weiter anwenden zu dürfen, welche seitdem mehrfach verlängert wurde.

Dies hat zur Folge, dass weitreichende rechtliche Veränderungen für öffentlich-rechtliche Körperschaften, und somit auch für Kirchengemeinden und Kirchenkreise, die mit dieser Gesetzesänderung einhergehen, zwar längst beschlossen, aber bis heute nicht wirksam geworden sind.

Bereits im Jahr 2022 wurden durch die Landeskirche und das Kirchenkreisamt in größerem Umfang Schulungen für kirchliche Haupt- und Ehrenamtliche zu den anstehenden Änderungen
Angeboten, damals noch in der Annahme, die rechtlichen Änderungen würden zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Die aktuelle Rechtslage sieht das Auslaufen des Optionszeitraums und damit das Wirksamwerden der Neuregelungen nunmehr zum 01.01.2027 vor.

Da seit den damaligen Schulungen viel Zeit vergangen ist, Neuwahlen der kirchlichen Gremien und Personalfluktuation zu zahlreichen neuen Zuständigkeiten geführt haben und in einigen Bereichen mittlerweile neue rechtliche Änderungen eingetreten sind, halten wir es für sinnvoll unser damaliges Angebot in ähnlicher Form zu wiederholen.

Ab Mitte März bieten wir Ihnen daher in monatlichem Abstand vier themenspezifische Informationsveranstaltungen an.

Zielgruppe sind vor allem diejenigen Haupt- und Ehrenamtlichen die in den entsprechenden Themenbereichen mit der Planung, Durchführung oder Abrechnung betraut sind, bzw. die rechtliche Verantwortung hierfür tragen.

Auch falls Sie bereits im Jahr 2022 an einer Schulung teilnehmen konnten, empfehlen wir eine Auffrischung, sofern Sie nicht laufend im Thema waren.

Die Veranstaltung finden jeweils montags um 18:30 Uhr im Gemeindehaus der St. Petri-Kirchengemeinde in Großburgwedel statt, und zwar mit nachfolgend genannten Themen an folgenden Tagen:

  • Teil I - 16.03.2026: Durchführung von Freizeiten, Tagesfahrten und anderen Reiseangeboten
  • Teil II - 20.04.2026: Gemeindefeste, Märkte, Konzerte und andere Veranstaltungen
  • Teil III - 18.05.2026: Nutzungsüberlassung und Vermietung von Räumen und Flächen
  • Teil IV - 15.06.2026: Spenden, Zuschüsse, Sponsoring und Werbeeinnahmen

Die Dauer kann themenabhängig variieren, sollte (inklusive Pause) aber in keinem Fall mehr als 2 Stunden betragen. Bei Interesse melden Sie sich bitte bis spätestens 1 Woche vor der jeweiligen Veranstaltung telefonisch oder per E-Mail bei Herrn Schröder (uwe.schroeder@evlka.de, 05139/9975-16) an.

Sollten Sie in Ihrer Gemeinde oder Einrichtung ein Aufgabenfeld wahrnehmen, das durch die Themenreihe nicht abgedeckt ist, können Sie sich ebenfalls gerne an Herrn Schröder wenden, der mit Ihnen eine individuelle Beratung vereinbaren kann.

Bitte beachten Sie, dass die Teile I und II der Reihe gerade auch für solche Maßnahmen von Interesse sind, für die bislang weder Antragstellung noch Abrechnung mit dem Kirchenamt erforderlich waren, da es weder Drittmittel oder Zuschüsse abzurechnen galt noch eine Kostendeckung überwacht werden musste.

Ausgerechnet in diesen Konstellationen ist die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Steuerpflichten aber besonders groß. Bedenken Sie daher insbesondere auch solche Mitarbeitenden in Ihren Gemeinden und Einrichtungen, die bislang kaum in abrechnungstechnische Fragen eingebunden waren und eventuell kaum Berührungspunkte mit kirchlichen Verwaltungsstellen hatten.

Abschließend möchten wir dafür sensibilisieren, dass Kenntnisse zur Umsatzsteuerthematik auch für solche Einrichtungen und Gemeinden wichtig sind, die voraussichtlich als Kleinunternehmer von der Umsatzbesteuerung ausgenommen bleiben. Auch diese sind nämlich auf Anforderung der Finanzämter zumindest erklärungspflichtig und müssen dafür die Vorgaben zur Umsatzerfassung und -dokumentation trotzdem befolgen.

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