Vorhaben 2027 und zukünftige allgemeine verbindliche Vorhabensanzeige
Bitte teilen Sie uns zeitnah mit, ob und in welcher Höhe Sie für das Jahr 2027 durch neue oder wegfallende Maßnahmen, Vorhaben oder Tätigkeiten eine größere Veränderung Ihrer bisherigen Jahresumsätze erwarten.
Nicht mitzuteilen sind in diesem Zusammenhang Umsätze, die jährlich oder zumindest regelmäßig wiederkehrend anfallen, selbst, falls sie in Ihrer Höhe größeren Schwankungen unterliegen.
(Beispiel: Wenn Sie regelmäßig Familienfreizeiten oder Gemeindefeste organisieren, müssen Sie uns diese nicht melden, wenn sie solche auch im Jahr 2027 planen, selbst wenn sie sich im Umfang von denen der Vorjahre unterscheiden. Sollten Sie dagegen erstmals -oder erneut nach langer Pause- eine solche Maßnahme planen, bitten wir um eine Mitteilung.) Ziel der Abfrage ist es, gegenüber den Finanzämtern für Ihre Kirchengemeinde bzw. Einrichtungsträger eine Umsatzschätzung für 2027 abgeben zu können, welche die vorgenannten Veränderungen bereits berücksichtigt. (Basis wird im Übrigen eine statistische Auswertung der bisher bestehenden Umsätze auf Ebene der verwendeten Kostenträger sein.)
Da Seitens der Finanzverwaltung nur eine glaubhafte Umsatzschätzung angefordert wird, können Sie Ihre Mitteilung auf größere Umsatzveränderungen ohne detaillierte Berechnungen beschränken.
Unabhängig von diesem konkreten Informationsbedarf anlässlich der Betriebsanmeldungen, möchten wir Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Landeskirche die Einführung eines verbindlichen Verfahrens zur vorherigen Anzeige neuer umsatzgenerierender Vorhaben beim jeweils zuständigen Kirchenamt plant. Zu diesem Zweck soll zentral eine internetbasierte Software bereitgestellt werden. Ein genaues Einführungsdatum hierfür ist zz. jedoch noch nicht bekannt.
Das Verfahren soll u.a. sicherstellen, dass neue Vorhaben zwingend vorab auf ihre steuerrechtliche Relevanz geprüft werden, was wiederum eine argumentative Absicherung bei Prüfungen der Finanzverwaltung gewährt, sich um diese Aspekte gekümmert zu haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Vorhaben, die dieses Anzeigeverfahren nicht durchlaufen haben, auch diese Absicherung nicht geltend machen können. Die rechtliche Verantwortung für die steuerrechtliche Einordnung läge in diesen Fällen dann allein bei den durchführenden Personen.
Fiele die steuerrechtliche Einschätzung hier falsch aus und der Finanzverwaltung entstünde dadurch ein finanzieller Schaden, so hätte dies unmittelbar auch Auswirkungen auf Haftungsfragen, da die versäumte Vorhabensanzeige je nach Umstand als leicht bis grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten wäre.
Wir raten daher dazu, sich bereits jetzt Gedanken darüber zu machen, welche Vorhaben sie bei Einführung des vorgesehenen Prozesses anmelden wollen, um auf diesem Wege zu dokumentieren, dass eine steuerrechtliche Beurteilung stattgefunden hat.
Anders als bei unserer eingangs gestellten Abfrage empfehlen dabei, zu Beginn auch Vorhaben einmalig anzuzeigen, die nicht wirklich neu sind, deren steuerrechtliche Einordnung aber bislang nicht abschließend geklärt wurde, oder aber trotz erfolgter Klärung auf jeden Fall im System dokumentiert werden sollten da sie mit hohen steuerrelevanten Umsätzen und somit Risiken verbunden sind.
Einmal angemeldet müssen dauerhafte oder wiederkehrende Vorhaben danach in der Regel nicht erneut erfasst werden, es sei denn, deren Durchführung oder Umsatzhöhe ändert sich in einer Weise, die zu einer veränderten steuerrechtlichen Bewertung führen könnte. Haben Sie diesbezüglich Zweifel ist auch eine erneute Vorhabensanzeige sinnvoll.
Näheres zur praktischen Umsetzung des Verfahrens können wir erst nach Bereitstellung der Software erläutern, da uns diese selbst noch nicht bekannt ist. Von diesbezüglichen Rückfragen bitten wir daher vorerst abzusehen.
Im Übrigen stehen wir für Rückfragen zu den voranstehenden Inhalten gerne zur Verfügung.

