Zum AppSpace-Start in unseren Kirchengemeinden und Kirchenkreisen am 18.09.2024 erhalten Sie weitere Informationen und aktuelle Hinweise mit der Bitte um Beachtung.
Angefangen mit der Doppik-Einführung in unseren Kirchenkreisen, hat sich die „Doppik-Webseite“ inzwischen zu einer umfangreichen Wissensdatenbank entwickelt. In Hinblick auf die Umsatzsteuer-Einführung und der Nutzung von „AppSpace“ haben wir dieses Angebot erneuert.
Die Ev.-luth. Landeskirche Hannover hat sich für die Einführung von „AppSpace“ für ihre Kirchengemeinden und Einrichtungen zwecks Durchführung des Buchungsgeschäftes gemäß der Haushaltsordnung Doppik und der neuen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entschieden. Gleichzeitig sollen dadurch die Prozessabläufe digitaler und effektiver gestaltet werden.
Mit der Rundmitteilung 01/2024 möchten wir daran erinnern, dass die Vereinnahmung von Beiträgen oder Umlagen zur Deckung von Kosten für Verpflegung, Materialien, Betriebskosten etc. grundsätzlich nicht als Spenden, sondern als anderweitige Erträge zu deklarieren sind.
Mit der Rundmitteilung 14/2023 hatten wir sie über die Überarbeitung bzw. Einführung von drei Formularen informiert, die (unter Aspekten des zukünftig anzuwendenden Umsatzsteuerrechts) der Finanzplanung und Abrechnung von Freizeiten und Reiseleistungen, von Gemeindefesten und -veranstaltungen im Allgemeinen, bzw. speziell von kulturellen Angeboten, wie z.B. Konzerten, dienen sollen. Hierzu haben uns im Verlauf der letzten Monate mehrere Rückfragen und Vorschläge erreicht, denen wir mit folgenden Informationen gerecht werden wollen.
Im Sommer letzten Jahres haben wir, zur Vorbereitung auf das künftig geltende Umsatzsteuerrecht und die damit verbundenen Auskunftspflichten, in der Buchhaltung die Verwendung von Kostenträger-Nummern eingeführt. Mit der Rundmitteilung 21/2023 erhalten Sie weitergehende Informationen hierzu.
Das zukünftig anzuwendende Umsatzsteuerrecht macht es erforderlich, Erträge und Aufwendungen diverser Veranstaltungen und Maßnahmen wesentlich genauer zu differenzieren, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Grund dafür ist, dass, je nach Zielgruppe eines Angebotes, der Art des Ertrages oder der dafür erbrachten Leistungen, unterschiedliche steuerrechtliche Konsequenzen zu beachten sind.
Nachfolgend greifen wir ein Thema auf, auf das wir bereits mit unserer Rundmitteilung 4/2020 hingewiesen haben, das aber nach wie vor nicht im erforderlichen Umfang beachtet wird.
Der deutsche Bundesrat hat am 16. Dezember das Jahressteuergesetz 2022 bestätigt. Damit steht dem Inkrafttreten des am 02. Dezember vom Bundestag beschlossenen Gesetzes nichts mehr im Weg. Weitere Neuregelung: Kirchliche Chöre und Theatergruppen zukünftig von der Umsatzbesteuerung befreit.
Bitte tragen Sie ab sofort dafür Sorge, dass bei allen Formen der Zusammenarbeit Ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung mit anderen Rechtsträgern (im Folgenden als „Kooperation“ bezeichnet) stets sichergestellt bleibt, dass Erträge und Aufwendungen in der Außenwahrnehmung eindeutig einem der beteiligten Kooperationspartner und nicht etwa der Kooperation selbst zuzuordnen sind.