Kostenträger-Struktur
| 1141 | 8011411008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 1142 | 8011421008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 1143 | 8011431008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 1144 | 8011441008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 1145 | 8011451008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 1146 | 8011461008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 1147 | 8011471008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 1148 | 8011481008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 3004 | 8030041008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 3007 | 8030071008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 4330 | 8043301008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 4350 | 8043501008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 5711 | 8057111008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 5712 | 8057121008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 5723 | 8057231008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
| 5871 | 8058711008 | Verkauf Lebensmittel und Getränke an Bedürftige |
Die Landeskirche hat einen verbindlichen Rahmen vorgegeben, wie die zehnstellige Kostenträgernummer aufgebaut sein muss. Der Aufbau erfolgt nach:
Für die ersten beiden Ziffern zur steuerrechtlichen Einordnung gibt die Landeskirche dabei folgende Zahlen (Kostenträgergruppen) vor:
- Zwei Ziffern, die zur steuerrechtlichen Einordnung dienen
- Gefolgt von der jeweiligen vierstelligen Gemeindekennziffer (GKZ)
- Sowie einer frei vergebbaren vierstelligen Ziffer zur weiteren Differenzierung.
Für die ersten beiden Ziffern zur steuerrechtlichen Einordnung gibt die Landeskirche dabei folgende Zahlen (Kostenträgergruppen) vor:
| Nr. | Bezeichnung Kostenträgergruppe |
|---|---|
| 10 | steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb (ohne Einnahmen aus Sponsoring und Zuschüssen, keine Zweckbetriebe) | 20 | steuerbefreiter Wirtschaftsbetrieb (ohne Einnahmen aus Sponsoring und Zuschüssen) | 30 | nicht steuerbarer Hoheitsbetrieb (inkl. Zuschüssen, ohne Spenden und Kollekten) / anderweitig nicht steuerbarer Umsatz (z.B. mangels Leistungsaustausch) | 35 | Zuschüsse in einen Wirtschaftsbetrieb | 40 | steuerpflichtige Vermögensverwaltung (regelmäßig nur bei Hotellerie- und Gaststättenbetrieb oder Befreiungsverzicht nach § 9 UStG) | 42 | steuerbefreite Vermögensverwaltung (Normalfall) | 60 | Spenden und Kollekten | 70 | aktives Sponsoring (passives Sponsoring ohne vereinbarte Gegenleistung ist den Spenden zuzuordnen) | 80 | Zweckbetrieb (gem. §§ 65 ff. Abgabenordnung, setzt regelmäßig eine Anmeldung und Anerkennung voraus) |

