Kostenträger-Struktur
| 1001 | 1010011910 | Verkauf von sonstigen Medien und Tonträgern |
| 1001 | 1010011908 | sonstiger Verkauf von Kerzen |
| 1001 | 1010011904 | sonstiger Verkauf von Bekleidung |
| 1001 | 1010011092 | Verkauf Lebensmittel und Getränke zur Mitnahme 19 % |
| 1001 | 1010011091 | Verkauf Lebensmittel und Getränke zur Mitnahme 7 % |
| 1001 | 1010011090 | Sonstiger Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zum Verzehr vor Ort (19%) |
| 1001 | 1010010507 | Verkauf von Brennholz sonstige nachhaltige Quellen (Normalverst. 7%) |
| 1001 | 1010010504 | Verkauf von sonstigen Pflanzen |
| 1001 | 1010010502 | Verkauf von Taufbäumen (Einsatz optional) |
| 1001 | 1010010391 | sonstiger Verkauf von Büchern inkl. Bibeln 7 % |
| 1001 | 1010010390 | sonstiger Verkauf von Kalendern und Postkarten 19 % |
| 1001 | 1010010306 | Verkauf von musikalischem Notenmaterial 7 % |
| 1001 | 1010010305 | Verkauf von Formularen und Vordrucken |
| 1001 | 1010010204 | Pfandeinnahmen nicht zuzuordnender Einkäufe |
| 1001 | 1010010201 | Pfandeinnahmen mit Vorsteuerabzugsberechtigung |
| 1001 | 1010010101 | Erstattung Material vorsteuerabzugsberechtigt |
Die Landeskirche hat einen verbindlichen Rahmen vorgegeben, wie die zehnstellige Kostenträgernummer aufgebaut sein muss. Der Aufbau erfolgt nach:
Für die ersten beiden Ziffern zur steuerrechtlichen Einordnung gibt die Landeskirche dabei folgende Zahlen (Kostenträgergruppen) vor:
- Zwei Ziffern, die zur steuerrechtlichen Einordnung dienen
- Gefolgt von der jeweiligen vierstelligen Gemeindekennziffer (GKZ)
- Sowie einer frei vergebbaren vierstelligen Ziffer zur weiteren Differenzierung.
Für die ersten beiden Ziffern zur steuerrechtlichen Einordnung gibt die Landeskirche dabei folgende Zahlen (Kostenträgergruppen) vor:
| Nr. | Bezeichnung Kostenträgergruppe |
|---|---|
| 10 | steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb (ohne Einnahmen aus Sponsoring und Zuschüssen, keine Zweckbetriebe) | 20 | steuerbefreiter Wirtschaftsbetrieb (ohne Einnahmen aus Sponsoring und Zuschüssen) | 30 | nicht steuerbarer Hoheitsbetrieb (inkl. Zuschüssen, ohne Spenden und Kollekten) / anderweitig nicht steuerbarer Umsatz (z.B. mangels Leistungsaustausch) | 35 | Zuschüsse in einen Wirtschaftsbetrieb | 40 | steuerpflichtige Vermögensverwaltung (regelmäßig nur bei Hotellerie- und Gaststättenbetrieb oder Befreiungsverzicht nach § 9 UStG) | 42 | steuerbefreite Vermögensverwaltung (Normalfall) | 60 | Spenden und Kollekten | 70 | aktives Sponsoring (passives Sponsoring ohne vereinbarte Gegenleistung ist den Spenden zuzuordnen) | 80 | Zweckbetrieb (gem. §§ 65 ff. Abgabenordnung, setzt regelmäßig eine Anmeldung und Anerkennung voraus) |

