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Informationen & Arbeitshilfen zum Finanzwesen
Ev.-luth. Kirchenkreise Burgdorf & Burgwedel-Langenhagen
  1. Informationen zum Finanzwesen in den Ev.-luth. Kirchenkreisen Burgdorf & Burgwedel-Langenhagen
  2. Informationen

Kostenträger-Struktur

Erklärung zum Aufbau
5284 3052849804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5285 3052859804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5325 3053259804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5464 3054649804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5476 3054769804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5514 3055149804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5531 3055319804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5533 3055339804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5711 3057119804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5712 3057129804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5871 3058719804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5881 3058819804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
1014 3010519804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
1017 3010519804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
1028 3010519804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
1051 3010519804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
5723 3057239804 Einzahlung zur treuhänderischen Weiterleitung
1001 6010019101 Einzelspende Überweisung
1010 6010109101 Einzelspende Überweisung
1012 6010129101 Einzelspende Überweisung
1013 6010139101 Einzelspende Überweisung
1015 6010159101 Einzelspende Überweisung
1020 6010209101 Einzelspende Überweisung
1022 6010229101 Einzelspende Überweisung
1023 6010239101 Einzelspende Überweisung
1027 6010279101 Einzelspende Überweisung
1053 6010539101 Einzelspende Überweisung
1054 6010549101 Einzelspende Überweisung
1101 6011019101 Einzelspende Überweisung
1130 6011309101 Einzelspende Überweisung
Es wurden keine Einträge gefunden.
Die Landeskirche hat einen verbindlichen Rahmen vorgegeben, wie die zehnstellige Kostenträgernummer aufgebaut sein muss. Der Aufbau erfolgt nach:
  • Zwei Ziffern, die zur steuerrechtlichen Einordnung dienen
  • Gefolgt von der jeweiligen vierstelligen Gemeindekennziffer (GKZ)
  • Sowie einer frei vergebbaren vierstelligen Ziffer zur weiteren Differenzierung.

Für die ersten beiden Ziffern zur steuerrechtlichen Einordnung gibt die Landeskirche dabei folgende Zahlen (Kostenträgergruppen) vor:
Nr. Bezeichnung Kostenträgergruppe
10 steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb (ohne Einnahmen aus Sponsoring und Zuschüssen, keine Zweckbetriebe)
20 steuerbefreiter Wirtschaftsbetrieb (ohne Einnahmen aus Sponsoring und Zuschüssen)
30 nicht steuerbarer Hoheitsbetrieb (inkl. Zuschüssen, ohne Spenden und Kollekten) / anderweitig nicht steuerbarer Umsatz (z.B. mangels Leistungsaustausch)
35 Zuschüsse in einen Wirtschaftsbetrieb
40 steuerpflichtige Vermögensverwaltung (regelmäßig nur bei Hotellerie- und Gaststättenbetrieb oder Befreiungsverzicht nach § 9 UStG)
42 steuerbefreite Vermögensverwaltung (Normalfall)
60 Spenden und Kollekten
70 aktives Sponsoring (passives Sponsoring ohne vereinbarte Gegenleistung ist den Spenden zuzuordnen)
80 Zweckbetrieb (gem. §§ 65 ff. Abgabenordnung, setzt regelmäßig eine Anmeldung und Anerkennung voraus)

Richtlinien

  1. Übersicht der Einrichtungen (GKZ)
  2. Kostenstellen
  3. Kostenträger
  4. Sachkonten-Übersicht
  5. Abgabenarten
  6. Nummernkreise
  7. Kassenzeichen-Struktur
  8. Umsatzsteuer Formulare & Downloads
  9. Stammdaten & Adressen

Hilfe & Anleitungen

  1. FAQ - Häufig wiederkehrende Fragen
  2. Anleitungen und Hilfen zu AppSpace
    1. Kontierung von Rechnungen
    2. Suchen von Anordnungen
    3. Hinweise zu E-Rechnungen
    4. Schulungsvideos
  3. Webberichte & Auswertungen
    1. Einzelne Filter-Kriterien aller Berichte
    2. Auswertung Sachkonten (Spenden)
    3. Auswertung offener Posten
  4. Vergabe von Kassenzeichen
  5. Bedienungshilfe für KIDZahlstelleD
  6. Bedienungshilfe für Schnittstellen

Arbeitsmaterialien

  1. Belege und Formulare
  2. Buchungsrichtlinie
  3. Begriffserklärungen
  4. Aktuelles zu Zahlstellen
  5. Wichtigste Änderungen zur Kameralistik

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